AGB

Hier finden Sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Life Safe Service.

I. Geltungsbereich, Angebot und Änderungen
  1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Verträge, Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Serviceleistungen, Auskünfte und Ähnliches. Geschäfts- und Auftragsbedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn wir sie vor Vertragsschluss schriftlich anerkennen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend.
  3. Änderungen der Lieferung oder Leistung behalten wir uns vor, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.
II. Preise
  1. Im Verhältnis zu Unternehmern verstehen sich unsere Preise, soweit nichts anderes erklärt wird, zuzüglich Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Lieferung maßgeblichen Höhe sowie zuzüglich Fracht und Verpackung ab unserer Produktionsstätte bzw. Auslieferungslager in Kreuztal.
  2. Werden nach Vertragsabschluss Frachten, Abgaben oder Gebühren eingeführt oder erhöht, sind wir – auch bei zunächst getroffener Vereinbarung frachtfreier oder verzollter Lieferung – berechtigt, den Preis in entsprechendem Umfang zu ändern und diese neu eingeführten oder erhöhten Kosten abzurechnen. Ist der Kunde der Life Safe Service GmbH ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, dann gilt dieses Recht zur Preisanpassung erst nach Ablauf von 4 Monaten seit Vertragsschluss.
  3. Sieht der der Life Safe Service GmbH erteilte Auftrag eine immer wiederkehrende Dienstleistung vor, beispielsweise die regelmäßige Durchführung von Wartungsarbeiten, dann ist die Life Safe Service GmbH berechtigt, durch schriftliche Erklärung die dafür verabredete Vergütung für die Zukunft entsprechend und in angemessenem Umfang anzupassen, wenn sich die der Leistung zu Grunde liegenden Kosten, insbesondere solche für Lohn und Material, verändert haben. Widerspricht der Kunde der Preisanpassung durch dieLife Safe Service GmbH innerhalb von 4 Wochen ab Zugang der Erklärung, dann ist die Life Safe Service GmbH zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
III. Liefer- und Leistungszeit
  1. In Auftragsbestätigungen angegebene Liefertermine oder Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie dort oder in einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung der Parteien ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet wurden.
  2. Als verbindlich vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor schriftlicher Freigabe aller Ausführungseinzelheiten durch den Kunden der Life Safe Service GmbH und verstehen sich ab unserer Produktionsstätte bzw. Auslieferungslager in Kreuztal.
  3. Der Auftraggeber kann uns nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist, die nicht unter 6 Wochen liegen darf, zu liefern. Verzug der Life Safe Service GmbH tritt frühestens mit Ablauf dieser Frist ein. Erbringt die Life Safe Service GmbH die geschuldete Leistung vor Fristablauf nicht, dann ist der Auftraggeber zur Setzung einer Nachfrist berechtigt. Die Nachfrist muss mindestens 2 Wochen betragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann er hinsichtlich der Mengen und Leistungen zurücktreten, die bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht versandbereit sind. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen oder die von der Life Safe Service GmbH als versandbereit angezeigten Waren beziehungsweise Warenteile für den Auftraggeber ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Für Schäden, die vom Auftraggeber aus dem Lieferverzug entstehen, haftet die Life Safe Service GmbH nur dann, wenn die unterbliebene oder verspätete Lieferung auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.
  4. Wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung auf Grund höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z. B. bei Naturkatastrophen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – behindert sind, verschiebt sich der Liefertermin beziehungsweise verlängert sich die Lieferfrist in jeweils angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung infolge der genannten Umstände länger als zwei Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Aus oben genannten Fällen höherer Gewalt kann der Auftragnehmer keine Schadensersatzansprüche herleiten.
IV. Montagebedingungen
  1. Erfolgt eine Endmontage vereinbarungsgemäß durch uns, so ist vom Auftraggeber für einen frei zugänglichen und mit entsprechendem Gerät (Lkw, Kran, Hubwagen, Arbeitsbühnen etc.) ungehindert erreichbaren Montageort zu sorgen. Ist dies nicht der Fall, so ist die Life Safe Service GmbH zur Berechnung entstandener Mehrkosten berechtigt.
V. Genehmigungsrisiko
  1. Für die Anbringung, Errichtung oder Änderung von Infoterminals, Notfallsäulen und Ladestationen kann eine Baugenehmigung erforderlich sein. Soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde, ist die Life Safe Service GmbH berechtigt, schon während des Genehmigungsverfahrens mit der Fertigung zu beginnen. Das Risiko der Ablehnung oder Änderungsforderungen durch die zuständigen Behörden trägt in vollem Umfang der Auftraggeber. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle bis zu einer Ablehnung oder durch ggf. behördlich geforderte statische und/oder technische Änderungen oder sonstige Zusatzleistungen entstehenden Kosten zu tragen, sofern diese nicht im ursprünglichen Lieferumfang vereinbart wurden.
VI. Zahlungs­bedingungen/Auf­rechnung
  1. Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur unmittelbar auf unser auf dem Rechnungsformular angegebenes Bank-/Postscheckkonto erfolgen.
  2. Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Ansprüchen nicht zu. Ist er Verbraucher, so steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Ansprüchen nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
  3. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn uns Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, wie z. B. die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Auftraggeber, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder nach jeweiligem nationalen Recht vergleichbare Erklärungen, der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, so werden alle unsere Forderungen sofort fällig. Die Life Safe Service GmbH ist in einem solchen Falle berechtigt, weitere Lieferungen an den Kunden von Vorauszahlungen abhängig zu machen. Alternativ sind wir berechtigt, anstelle der Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von dem Vertrag, soweit Lieferungen noch nicht erfolgt sind, zurückzutreten.
  4. Ist der Kunde der Life Safe Service GmbH zugleich deren Gläubiger, beispielsweise aufgrund von Lieferungen einzelner Komponenten, so ist die Life Safe Service GmbH ohne Einschränkung zur Aufrechnung mit den ihr gegen den Kunden zustehenden Forderungen berechtigt. Liegt zwischen dem Kunden der Life Safe Service GmbH und dieser ein Kontokorrentverhältnis vor, dann erstreckt sich die Aufrechnungsbefugnis der Life Safe Service GmbH auch auf den Saldo.
VII. Eigentumsvorbehalt
  1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung unserer Ansprüche – bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur dauerhaften Gutschrift auf unserem Konto – unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung. Bei Lieferung von Infoterminals, Ladestationen und Sicherheitssäulen ist der Auftraggeber verpflichtet, für die Dauer des Eigentumsvorbehalts eine angemessene Sachversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, mit der die Ware gegen Diebstahl, Zerstörung und Beschädigung, gleich aus welchem Grund, versichert ist. Auf Verlangen sind der Abschluss und die Aufrechterhaltung dieser Versicherung nachzuweisen. Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag hat der Auftraggeber auf Verlangen an uns abzutreten.
  2. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder kommt er sonst seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, so ist der Auftraggeber nach Setzung einer Frist von 3 Kalendertagen durch die Life Safe Service GmbH verpflichtet, den Kaufgegenstand an die Life Safe Service GmbH herauszugeben, ohne dem Herausgabeanspruch der Life Safe Service GmbH ein Zurückbehaltungsrecht entgegensetzen zu dürfen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt – soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen etwas anderes vorsehen – kein Rücktritt vom Vertrag vor. Dies gilt auch für bereits montierte Ware, insbesondere für Infoterminals, Ladestationen, Sicherheitssäulen jeder Art. Die Kosten des Herausgabeverlangens und der Herausgabe trägt der Auftraggeber.
  3. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Berechnungswerts unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu. Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Auftraggebers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswerts unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht und dass der Auftraggeber diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt. Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
  4. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er derLife Safe Service GmbH gegenüber nicht im Zahlungsverzug ist, veräußern oder verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung nur dann ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechten in dem sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Umfang auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grundstücke oder Baulichkeiten oder die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werk- und Werklieferungsverträge durch den Auftraggeber gleich.
  5. Die Forderung des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt – und zwar gleichgültig, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird – in voller Höhe an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren veräußert, wird die Forderung nur in Höhe unseres Rechnungsbetrages an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung oder Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen bis auf jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Der Widerruf der Einzugsermächtigung erlaubt es der Life Safe Service GmbH zugleich, den Drittschuldnern gegenüber die Abtretung anzuzeigen. Die Kosten des Forderungseinzugs trägt der Auftraggeber.
  6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
  7. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
VIII. Mängel/Gewähr­leistung
  1. Die Life Safe Service GmbH hat – soweit im Vertrag oder nachfolgend nicht abweichend geregelt – allein im Rahmen gesetzlicher Gewährleistungsbestimmungen und in den Grenzen eigener Ansprüche gegen Vorlieferanten – für die Mängelfreiheit von ihr gelieferter Ware einzustehen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei der Gefahrübergang im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen die Life Safe Service GmbH ist ausgeschlossen, wenn
    > der Kunde, der Kaufmann oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, einen offensichtlichen Mangel nicht unverzüglich, längstens aber innerhalb von 10 Kalendertagen, oder einen nicht offensichtlichen Mangel nicht innerhalb von längstens 6 Monaten erstmals angezeigt hat,
    > der Kunde, der weder Kaufmann noch Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, einen offensichtlichen Mangel nicht innerhalb von 4 Wochen oder einen nicht offensichtlichen Mangel erst mehr als 12 Monate nach Übergabe der Ware erstmals anzeigt hat.
    Die Mängelanzeige soll in allen Fällen jeweils schriftlich und gegenüber der Life Safe Service GmbH erfolgen. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang, spätestens jedoch mit Übergabe der Ware an den Auftraggeber.
  3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelanzeige ist die Life Safe Service GmbH vorrangig und zweifach zur Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung) berechtigt. Scheitert die Nacherfüllung wiederholt oder wird diese von der Life Safe Service GmbH verweigert, so kann der Auftraggeber entweder Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch auf Ersatz von Mängelfolgeschäden besteht nur dann, wenn der gelieferten Ware eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, die Life Safe Service GmbH das Fehlen dieser zugesicherten Eigenschaft zu vertreten hat (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) und der Auftraggeber durch die Zusicherung gegen derartige Mängelfolgeschäden abgesichert werden sollte. In jedem Fall ist unsere Haftung auf das Erfüllungsinteresse beschränkt.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns ausreichende Gelegenheit zur Überprüfung des behaupteten Mangels einzuräumen. Gibt er uns hierzu keine Möglichkeit, stellt er uns insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Probe davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen die Mängelansprüche.
  5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung und Leistung anderer als vertragsgemäßer Ware.
  6. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind (2 a-Material oder darunter), stehen dem Auftraggeber keine Gewährleistungsansprüche zu.
IX. Haftung
  1. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen Geschäftsbedingungen. Für Ansprüche aus Produzentenhaftung, unerlaubter Handlung, Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Verzug, haften wir nur, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Handeln vorzuwerfen ist. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht in den Fällen, in denen wir nach dem Gesetz zwingend für leichte Fahrlässigkeit oder auch dann haften, wenn ein Verschulden nicht vorliegt, wie z. B. in Fällen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. Darüber hinaus haften wir nur im Rahmen der abgeschlossenen Verträge. Unser Servicepaket beinhaltet eine Überwachung der von uns gefertigten Komponenten im Rahmen der technischen Möglichkeiten, die in den Angebots- und Auftragsbestätigungsunterlagen spezifiziert werden. Die volle Funktionstüchtigkeit der Geräte setzt voraus, dass der Kunde und Anwender die von der Life Safe Service GmbH vorgegebenen Wartungs-, Inspektions- und Austauschtätigkeiten zu den vorgesehenen Zeitpunkten vornimmt. Die Life Safe Service GmbH haftet ausschließlich für die zeitgerechte Benachrichtigung und/oder Bereitstellung der Austauschteile bzw. Darlegung eines Reparaturplanes. Die Life Safe Service GmbH haftet ausdrücklich nicht für die Funktionstüchtigkeit etwaig verbauter Medizinprodukte im Sinne und nach Maßgabe des Gesetzes über Medizinprodukte (MPG), für die ausschließlich der Originalhersteller nach MPG zuständig ist. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf das dem Kunden mit Lieferung jeweils ausgehändigte Benutzerhandbuch betreffenden Medizinproduktes.
  3. Bei Dienstleistungen oder Werkleistungen an vom Kunden gelieferten oder gestellten Teilen (beispielsweise Produkte, Teilprodukte, Systeme oder Systemkomponenten) trägt der Kunde das Risiko eines Gewährleistungs- oder Garantieverlusts des jeweiligen Herstellers. Dies betrifft insbesondere Lohnaufträge, Montagen, Demontagen, Umrüstungen, Softwareänderungen, Lackierung, Beschichtungen etc. Eine Gewähr für die Mangelfreiheit des beigestellten Teils oder dessen Funktionsfähigkeit nach der auftragsgemäßen Bearbeitung durch uns wird nicht übernommen. Wir haften nur, wenn die Dienst- oder Werkleistung gegen eine schriftliche Anweisung des Auftraggebers oder entgegen dem Stand der Produktionstechnik ausgeführt wird.
    Jedenfalls ist eine Haftung begrenzt auf die Höhe des Auftragsvolumens. [hier noch zu ergänzen: Verweis auf die allgemeine Einschränkung des Haftungsausschlusses entsprechend § 309 Nr. 7 BGB, u.a. bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht].

    An der Stelle weisen wir noch darauf hin, dass die AGB auf unserer Website unter Ziff. IX die Haftung auch dann ausschließen, wenn eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit die Folge war. Dies wird nunmehr auch im unternehmerischen Verkehr als Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB betrachtet. Hier sollte bei einer Überarbeitung der AGB nachgebessert werden. Geht nämlich eine AGB-Klausel über das gesetzlich zulässige Maß hinaus, ist sie unwirksam. Der Verwender kann sich also nicht auf das gerade noch zulässige Maß zurückziehen.
X. Entsorgung von Altgeräten
  1. Von der Life Safe Service GmbH gelieferte Geräte zählen zur so genannten Kategorie 3 (Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik) und wurden durch die Stiftung EAR gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 16 Absatz 2 ElektroG in die Geräteart „Professionelle Geräte“ aufgenommen. Geräte dieser Art unterliegen nicht der Europäischen Rücknahmeverordnung für Elektroaltgeräte und dürfen daher nicht gemeinsam mit Elektro-Haushaltsgeräten oder anderen Elektrogeräten, die nicht dieser Befreiung unterliegen, entsorgt werden.
  2. Für die fachgerechte Entsorgung und Verwertung der Geräte ist allein der jeweilige Kunde verantwortlich. Er allein hat etwaige damit verbundene Kosten zu tragen.
  3. Im Einzelfall kann, gegen Entrichtung einer Verwertungsgebühr, eine Rücknahme und Entsorgung durch die Life Safe Service GmbHerfolgen. Solche Services werden individuell gestaltet und bedürfen einer gesonderten, schriftlichen Vereinbarung. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
XI. Urheber-, Nutzungs- und Ausführungs­rechte
  1. Die Urheber- und Ausführungsrechte an allen durch uns gefertigten Gestaltungen, Zeichnungen, Entwürfen und Modellen sowie technischen Planungen bleiben unser Eigentum. Eine Weiterleitung an dritte Personen, insbesondere Wettbewerber, ist ohne den vorherigen Erwerb aller Rechte nicht zulässig.
  2. Die Urheber- und Ausführungsrechte gehen auch nach der Bezahlung der vereinbarten Gebühr nicht vollständig an den Auftraggeber über. Es werden immer nur die Rechte übertragen, die schriftlich vereinbart wurden. Die alleinige Nutzung aller Rechte durch den Auftraggeber bedarf eines gesonderten, schriftlichen Vertrages.
  3. Sollen die von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen für eine Ausschreibung oder für die Ausführung durch einen Mitbewerber verwendet werden, so ist dies nur nach vorheriger Absprache und Vereinbarung einer Entwurfs- und Planungsgebühr möglich. Derartige Verwendungen sind zuvor schriftlich anzuzeigen und bedürfen unserer schriftlichen Genehmigung.
  4. Eine entsprechende Entwurfsgebühr wird von uns individuell nach Art, Aufwand und Umfang sowie dem vereinbarten Verwendungszweck der Leistungen festgelegt.
  5. Während der Angebotsphase trägt der im Adressfeld des Angebots genannte Angebotsempfänger die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße und vertrauliche Behandlung der überlassenen Entwürfe, Planungen, Skizzen, Modelle und/oder Prototypen. Kopien und Ausdrucke sind nur im Rahmen des betreffenden Projekts gestattet. Wird die Ausführung durch uns nicht beauftragt, so sind alle Originalunterlagen an uns zurückzusenden und eventuelle Kopien zu vernichten.
  6. Im Auftragsfall werden unsere Ansprüche auf den Auftraggeber übertragen, sofern dieser vom Angebotsempfänger abweicht. Der Angebotsempfänger hat den Auftraggeber auf unsere Schutzansprüche hinzuweisen.
  7. Sollte eine Weiterleitung oder Nutzung der Unterlagen ohne vorherige Abstimmung erfolgen, so werden wir nach Bekanntwerden dem Angebotsempfänger unbeschadet weiterer Rechte eine Gebühr von 30 % der Angebotssumme in Rechnung stellen.
  8. Ausgenommen sind alle Informationen, die zum Zeitpunkt der Verwendung oder Offenlegung nachweislich allgemein bekannt oder zur Veröffentlichung bestimmt sind, oder zu einem späteren Zeitpunkt nicht durch eine Verletzung dieser Regel allgemein bekannt gegeben werden.
  9. Die Life Safe Service GmbH behält sich ausdrücklich das Recht vor, den Namen des Auftraggebers im Rahmen einer Referenzliste auf der firmeneigenen Website zu nennen.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
  1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen und alle Zahlungen ist D-57223 Kreuztal. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Siegen Gerichtsstand (Amtsgericht Siegen / Landgericht Siegen). Die Life Safe Service GmbH ist daneben auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einschluss des CSIG (UN-Kaufrecht).